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Was an Karneval erlaubt ist und was nicht

1.2.2016 (verpd) Nicht nur in den Karnevalshochburgen gilt bis zum Aschermittwoch, das ist heuer der 10. Februar, noch der Ausnahmezustand. Manches, was normalerweise geahndet wird, ist in dieser Zeit erlaubt. Dennoch handelt es sich nicht um eine gesetzlose Zeit, wie diverse Gerichtsurteile belegen.

Die Bürger sollten in der Karnevalszeit ihre Toleranzgrenze bezüglich Lärm etwas höher setzen. Denn nicht nur bei Karnevalsumzügen, sondern auch bei privaten Karnevalsfeiern muss insbesondere am Rosenmontag und Karnevalsdienstag ein erhöhter Lärmpegel hingenommen werden.

Während üblicherweise in reinen Wohngebieten nur 50 Dezibel, nachts sogar nur 35 Dezibel erlaubt sind, lässt der Gesetzgeber an besonderen Festtagen, zu denen auch die Tage mit Karnevalsumzügen gehören, häufig einen Lärmpegel von 70 Dezibel zu.

Toleranz und Vorsicht

Bei Veranstaltungen von außergewöhnlicher Bedeutung kann der Geräuschpegel kurzzeitig auch höher liegen. Dies zeigen unter anderem die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Az.: 15 G 401/99), des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 1 L 141/02), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 B 10279/04) und des Amtsgerichts Köln (Az.: 532 OWI 183/96).

Immer wieder für Ärger sorgen auch Kamellen und andere Kleinigkeiten, die die bei den Karnevalsumzügen von den Umzugswagen in die Zuschauermenge geworfen werden. Denn in einigen Fällen wurden und werden Passanten und Zuschauer durch diese Wurfgeschosse verletzt. Betroffene haben jedoch wenig Chancen, von dem Werfer oder dem Umzugsveranstalter einen Schadenersatz oder ein Schmerzensgeld für die erlittene Verletzung zu bekommen.

Dies belegen unter anderem Gerichtsurteile des Amtsgerichts Köln, Az.: 123 C 254/10 sowie 123 C 254/10, und des Amtsgerichts Aachen, Az.: 13 C 250/05. Danach können beispielsweise Umzugsbesucher, denen durch die geworfenen Karamellen beispielsweise ein Zahn ausgeschlagen wird, nicht mit einer Entschädigung durch den Veranstalter oder Werfer rechnen. Denn die süßen Geschosse gehören zum Karnevalsumzug dazu und müssen als solche erwartet werden.

Die Grenzen im Karneval

Doch das Karnevalstreiben hat auch seine Grenzen. Zwar wird traditionell an Weiberfastnacht, also am Donnerstag vor Rosenmontag, in vielen Gegenden den Herren die Krawatte abgeschnitten. Allerdings sollte man den entsprechenden Krawattenträger vorher warnen, denn sonst kann dies eine Schadenersatzklage nach sich ziehen, wenn der Mann damit nicht einverstanden war, wie ein Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 20 C 691/87) belegt.

Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte auf Alkohol verzichten. Denn auch in der Karnevalszeit müssen die Promillegrenzen im Straßenverkehr eingehalten werden. Wer angetrunken nach einer Feier oder einem Umzug fährt, riskiert je nach Umstand nicht nur Punkte im Fahreignungsregister (FAER), sondern auch eine hohe Geldstrafe hin zu einer Haftstrafe. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann auch bis zu 5.000 Euro Regress vom Fahrer einfordern, wenn dieser betrunken einen Unfall verursacht und dadurch einen anderen geschädigt hat, und den Kaskoschutz für das eigene Fahrzeug verwehren.

Übrigens: Auch in Karnevalshochburgen sind selbst der Rosenmontag und Faschingsdienstag normale Arbeitstage, außer im geltenden Tarifvertrag ist etwas anderes vereinbart oder der Arbeitgeber erlaubt den Arbeitnehmern freizunehmen. Wer frei haben möchte, muss daher beim Arbeitgeber um Erlaubnis fragen, dass er für diese Tage Urlaub bekommt. Dies zeigen Urteile des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 2 Ca 6269/09) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 17 P 05.3061).

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